Versicherungsmakler haftet aufgrund von nicht anlegergerechter Empfehlung zum Verkauf von für die Altersvorsorge bestimmter Lebensversicherung
Versicherungs- und Finanzangelegenheiten können für die betroffenen Personen existentielle Bedeutung haben. Aufgrund dessen treffen Versicherungsmakler, ebenso wie z.B. auch Anlageberater im Rahmen der Beratung umfassende Pflichten.
So muss ein Versicherungsmakler, bzw. Versicherungsvermittler, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers fragen und beraten sowie Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben und dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages zu dokumentieren.
Im hier behandelten Fall hatte der Versicherungsmakler seinem Kunden den Verkauf einer Lebensversicherung an eine nach tatsächlicher Durchführung des Verkaufs in die Insolvenz gehende Gesellschaft empfohlen. Hinsichtlich dieser für den Kunden sehr ungünstigen Empfehlung, war zumindest die erforderliche Dokumentation der Beratung unterblieben. Inwieweit die weiteren, Pflichten erfüllt worden sind, konnte daher im Gerichtsverfahren weitgehend nicht nachvollzogen werden. Diesen Umstand legte das Oberlandesgericht Dresden dem Versicherungsmakler mit folgender stimmiger Begründung zur Last:
„Grundsätzlich hat zwar der den Schadensersatz begehrende Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat (…) Verletzt der Versicherungsvermittler aber seine nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG bestehende Pflicht, den erteilten Rat und seine Gründe dafür zu dokumentieren und dies dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss zu übermitteln, erscheint es gerechtfertigt, ihm das beweisrechtliche Risiko aufzuerlegen und dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen. Hat der Versicherungsmakler - wie hier - überhaupt keine Beratungsdokumentation vorgelegt, dann muss er nachweisen, dass er mündlich so beraten hat, wie er behauptet.“
Schließlich hatte der Versicherungsmakler jedenfalls nicht – worin das Gericht eine Pflichtverletzung erkannte – über das Risiko einer Insolvenz der die Versicherung aufkaufenden Gesellschaft aufgeklärt. Die Zahlung dieser Gesellschaft war offenbar für ganze sechs Jahre gestundet worden. Auch in anderer Hinsicht schien die Empfehlung des Versicherungsmaklers etwas dubios. Die die Lebensversicherung aufkaufende Gesellschaft habe nach Einschätzung des Gerichts ein „unklares Geschäftsmodel“ betrieben und die angestrebten hohen Renditen seien wirtschaftlich nicht nachvollziehbar gewesen, insbesondere da der Versicherungsmakler offenbar satte 15 Prozent als Provisionszahlung erhielt.
Trotzdem haftete der Versicherungsmakler hier nicht etwa allein aufgrund seiner schlechten Empfehlung, sondern aufgrund des Umstandes, dass davon auszugehen war, dass er nicht ausreichend beraten habe.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 08.01.2019, Az.: 4 U 942/17